Statue der Gottesmutter
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Ablässe zu besonderen Anlässen (13.09.2020)

Besuch eines Heiligtums

Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Gläubigen gewährt, der … ein von der zuständigen Autorität bestimmtes Heiligtum, sei es ein internationales Heiligtum, ein Nationalheiligtum oder ein Diözesanheiligtum besucht und dort das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis andächtig betet:

(a) am Titularfest der Kirche [Patrozinium]

(b) am einmal im Jahr an einem beliebigen Tag nach Wahl der Gläubigen

(c) bei der Teilnahme an einer Gruppenwallfahrt, die dorthin unternommen wird.

(HA 2008, Nr. 33 § 1,4°, S. 81; vgl. EI 2004, Nr. 33 § 1,4°, S. 76f)

Düren verfasste dazu folgenden Text: „Unter einem Heiligtum  (sanctuarium)„ versteht man eine Kirche oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius [Diözesanbischofs] pilgern. Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genannt werden kann, muss die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen; damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des Heiligen Stuhls erforderlich" (c. 1230-1231 CC). Solche internationalen Heiligtümer sind beispielsweise die Wallfahrtsorte Lourdes, Fatima, Tschenstochau, San Giovanni Rotondo und Santiago de Compostela. Um einen vollkommenen Ablass zu gewinnen, ist es außer den üblichen Bedingungen (Beichte, Kommunion, Gebet nach Meinung des Papstes) erforderlich, an einem der genannten Tage ein Heiligtum zu besuchen und dort andächtig das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis zu sprechen.“ Die Basilika von Mariazell ist das einzige Nationalheiligtum im deutschsprachigen Raum.

Besuch einer Pfarrkirche

Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Gläubigen gewährt, der die Pfarrkirche besucht und dort das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis andächtig betet:

(a) am Titularfest der Kirche [Patrozinium]

(b) am 2. August, an dem der „Portiuncula-Ablass“ gewonnen werden kann.

(HA 2008, Nr. 33 § 1,5°, S. 80; vgl. EI 2004, Nr. 33 § 1,5°, S. 76f)

Düren hält hierzu fest: „Nach einem Wort des Zweiten Vatikanischen Konzils ist die Pfarrei eine„ Zelle des Bistums“ (vgl. »Apostolicam actuositatem« 10). „Da der Bischof nicht immer und überall in eigener Person den Vorsitz über das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muss er diese notwendig in Einzelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfarreien hervor, die räumlich verfasst sind unter einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis hin verstreute sichtbare Kirche dar“ (»Sacrosanctum Concilium« 42). Es ist Vorschrift, dass die Pfarrkirche, das Zentrum der Pfarrgemeinde, in einem feierlichen Ritus geweiht wird (c. 1217, § 2 CIC).

„Jede Kirche, die geweiht werden soll, muss einen Titel haben. Titel der Kirche können sein: die Heiligste Dreifaltigkeit; unser Herr Jesus Christus mit Nennung eines seiner liturgisch gefeierten Mysterien oder seines Namens; der Heilige Geist; die selige Jungfrau Maria mit einem ihrer liturgischen Titel; die heiligen Engel; schließlich jeder und jede in das Römische Martyrologium oder in dessen approbierten Anhang aufgenom mene Heilige, Selige jedoch nur mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles“ (Zeremoniale für die Bischöfe, Nr. 866).

Um einen vollkommenen Ablass zu gewinnen, ist außer den üblichen Bedingungen (Beichte, Kommunion, Gebet nach Meinung des Papstes) erforderlich, die eigene Pfarrkirche am Patrozinium oder am 2. August bzw. dem darauffolgenden Sonntag zu besuchen und dort das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis zu sprechen.